opencaselaw.ch

JZ 2010 117

Obergericht, Justizkommission — JZ 2010 117

Zug OG · 2010-09-24 · Deutsch ZG

§ 43 ZPO. – Der Einleger des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 LugÜ kann nicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung im Rechtsbehelfsverfahren verpflichtet werden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Sicherstellungsgesuch der Be- schwerdegegnerin ein, im vorliegenden Fall sei keine einzige der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ZPO erfüllt. Sie macht diesbezüglich zunächst geltend, sie sei im Verfahren vor der Vorinstanz weder Klägerin noch Intervenientin noch Widerkläge- rin gewesen. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung ohne Anhörung der Beschwerdeführerin – superprovisorisch – erlassen. Das heisse, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Einreichung ihrer Beschwerde gar keine Möglichkeit ge- habt habe, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Da sie weder Klägerin noch Intervenientin noch Widerklägerin sei, müsse die Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall bestritten werden. 294

Rechtspflege

E. 1.1.2 Das Lugano-Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Vollstre-

ckungsverfahren zur Verfügung zu stellen, welches dem Antragsteller erlaubt, für

das im Ursprungsstaat erstrittene Urteil im Vollstreckungsstaat vorerst «überra-

schend» eine Vollstreckbarerklärung zu erwirken und vorläufig abzusichern, d.h.

ohne dass der Schuldner vorgewarnt wird. Dieser wird erst in der zweiten Phase

des Vollstreckbarkeitsprozederes angehört (Franz Kellerhals, Umsetzung des Lu-

gano-Übereinkommens ins kantonale Recht, in: ZBJV 128, 1992, S. 79). Hierzu

muss er den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ einlegen. Bei diesem handelt es

sich gemäss Art. 37 LugÜ formal um ein Rechtsmittel, welches bei der obersten

kantonalen Gerichtsbehörde in Zivil- und Handelssachen einzureichen ist (BGE 125

I 412 ff. E. 1b). Die Funktion des Rechtsbehelfs besteht freilich primär darin, nach-

träglich den Gehörsanspruch des Schuldners zu erfüllen und diesem mithin die

(erstmalige) Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren des Gläubigers zu er-

möglichen. Materiell hat er daher den Charakter einer Einsprache gegen die Ent-

scheidung über den Vollstreckungsantrag, mittels welcher das erstinstanzliche

Vollstreckungsverfahren, nunmehr unter Einbezug des Schuldners, in der obers-

ten kantonalen Instanz weitergeführt wird. Es handelt sich dabei somit um ein

Rechtsmittel sui generis (vgl. Daniel Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.],

Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 36 LugÜ, N 15). Vor

diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es sich rechtfertigt eine Partei, die den

Rechtsbehelf des Art. 36 LugÜ einlegt, welcher im Kanton Zug die Form der Be-

schwerde gemäss § 208 ZPO hat, im Einklang mit der vorstehend zitierten Praxis

zu § 43 Abs. 1 ZPO als Kläger im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren und als

solchen zur Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu verpflichten. Nach

der ratio legis ist dies zu verneinen. Denn die Sicherstellungspflicht soll den Be-

klagten davor schützen, dass ihm der Kläger durch die Verfahrenseinleitung Kos-

ten und Schäden verursacht, die er dann später nicht tragen kann oder will. Der

Schuldner, welcher den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ einlegt, tut dies indes-

sen nicht, um ein neues Verfahren einzuleiten, sondern will dadurch vielmehr erst-

malig seinen Gehörsanspruch im Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 31 ff. LugÜ

wahrnehmen. Genau besehen leitet er somit gar kein neues Verfahren ein, son-

dern nimmt lediglich ein verfassungsmässig garantiertes Verfahrensrecht in ei-

nem bereits durch den Gläubiger eingeleiteten Verfahren wahr. Es würde nicht

dem Sinn des Gesetzes entsprechen, ihm dies durch eine Kautionierungspflicht

hinsichtlich der Parteientschädigung der Gegenpartei zu erschweren. Faktisch

bleibt er damit Beklagter trotz seiner formellen Stellung als Rechtsmittelkläger.

Aus diesem Grund ist das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin abzu-

weisen.

Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 24. September 2010

295

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege geforderten Kostenvorschusses den von der X. AG momentan prognostizierten Maximalkosten. In Anbetracht dieser Umstände sowie des grossen Ermessens der Referentin bei der Festsetzung von Kostenvorschüssen erscheint die angefochtene Verfügung daher zumindest vertretbar. Aufgrund der beschränkten Kognition der Justizkommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren erweist sich die Rüge der Verletzung klarer Prozessvorschriften in diesem Punkt somit als unbegründet. (…) Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 30. September 2010

2. Internationales Zivilprozessrecht § 43 ZPO. – Der Einleger des Rechtsbehelfs gemäss Art. 36 LugÜ kann nicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung im Rechtsbehelfsverfahren verpflichtet werden. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 ZPO kann die Sicherstellung der Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Gerichts- kasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet. Die Bestimmung findet nach konstanter Praxis analog auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, da un- ter dem Begriff «Kläger» auch der Rechtsmittelkläger zu verstehen ist (JZ 2007 18 E. 2a; JZ 1995 6 E.1; ROG 41/42, S. 76). 1.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Sicherstellungsgesuch der Be- schwerdegegnerin ein, im vorliegenden Fall sei keine einzige der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 ZPO erfüllt. Sie macht diesbezüglich zunächst geltend, sie sei im Verfahren vor der Vorinstanz weder Klägerin noch Intervenientin noch Widerkläge- rin gewesen. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung ohne Anhörung der Beschwerdeführerin – superprovisorisch – erlassen. Das heisse, dass die Be- schwerdeführerin bis zur Einreichung ihrer Beschwerde gar keine Möglichkeit ge- habt habe, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Da sie weder Klägerin noch Intervenientin noch Widerklägerin sei, müsse die Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall bestritten werden. 294

Rechtspflege 1.1.2 Das Lugano-Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Vollstre- ckungsverfahren zur Verfügung zu stellen, welches dem Antragsteller erlaubt, für das im Ursprungsstaat erstrittene Urteil im Vollstreckungsstaat vorerst «überra- schend» eine Vollstreckbarerklärung zu erwirken und vorläufig abzusichern, d.h. ohne dass der Schuldner vorgewarnt wird. Dieser wird erst in der zweiten Phase des Vollstreckbarkeitsprozederes angehört (Franz Kellerhals, Umsetzung des Lu- gano-Übereinkommens ins kantonale Recht, in: ZBJV 128, 1992, S. 79). Hierzu muss er den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ einlegen. Bei diesem handelt es sich gemäss Art. 37 LugÜ formal um ein Rechtsmittel, welches bei der obersten kantonalen Gerichtsbehörde in Zivil- und Handelssachen einzureichen ist (BGE 125 I 412 ff. E. 1b). Die Funktion des Rechtsbehelfs besteht freilich primär darin, nach- träglich den Gehörsanspruch des Schuldners zu erfüllen und diesem mithin die (erstmalige) Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren des Gläubigers zu er- möglichen. Materiell hat er daher den Charakter einer Einsprache gegen die Ent- scheidung über den Vollstreckungsantrag, mittels welcher das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren, nunmehr unter Einbezug des Schuldners, in der obers- ten kantonalen Instanz weitergeführt wird. Es handelt sich dabei somit um ein Rechtsmittel sui generis (vgl. Daniel Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 36 LugÜ, N 15). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es sich rechtfertigt eine Partei, die den Rechtsbehelf des Art. 36 LugÜ einlegt, welcher im Kanton Zug die Form der Be- schwerde gemäss § 208 ZPO hat, im Einklang mit der vorstehend zitierten Praxis zu § 43 Abs. 1 ZPO als Kläger im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren und als solchen zur Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei zu verpflichten. Nach der ratio legis ist dies zu verneinen. Denn die Sicherstellungspflicht soll den Be- klagten davor schützen, dass ihm der Kläger durch die Verfahrenseinleitung Kos- ten und Schäden verursacht, die er dann später nicht tragen kann oder will. Der Schuldner, welcher den Rechtsbehelf gemäss Art. 36 LugÜ einlegt, tut dies indes- sen nicht, um ein neues Verfahren einzuleiten, sondern will dadurch vielmehr erst- malig seinen Gehörsanspruch im Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 31 ff. LugÜ wahrnehmen. Genau besehen leitet er somit gar kein neues Verfahren ein, son- dern nimmt lediglich ein verfassungsmässig garantiertes Verfahrensrecht in ei- nem bereits durch den Gläubiger eingeleiteten Verfahren wahr. Es würde nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, ihm dies durch eine Kautionierungspflicht hinsichtlich der Parteientschädigung der Gegenpartei zu erschweren. Faktisch bleibt er damit Beklagter trotz seiner formellen Stellung als Rechtsmittelkläger. Aus diesem Grund ist das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin abzu- weisen. Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, 24. September 2010 295